Sterbekasse Verein Nachbarhilfe VVaG Essen-Altenessen
Sterbekasse Verein Nachbarhilfe VVaG Essen-Altenessen
 

 

Satzung

 

§ 1 ALLGEMEINES

1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse Verein Nachbarhilfe VVaG und hat den Sitz in Essen-Altenessen. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder das im Tarif festgelegte Sterbegeld. (vgl. § 4)

3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Essen und Umgebung.

4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die Westdeutsche Allgemeine Zeitung im Raum Essen.

5. Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksregierung
Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf.

 

§ 2 AUFNAHME

1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 1. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

1a. Mit Mitgliedern, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Höherversicherungen bis zu der im Tarif festgelegten Höchstversicherungssumme abgeschlossen werden.

2. Aufnahmeanträge und Anträge auf Abschluss einer Höherversicherung sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderen Vordruck schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind; er kann die Aufnahme oder den Abschluss von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

3. Dem Mitglied ist ein Versicherungsausweis, die Satzung und der Beitrags- und Leistungstarif auszuhändigen. Die Kasse nimmt den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Allerdings entfällt die Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Das Mitgliedschaftsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrags.

 

§ 3 BEITRÄGE

1. Die Mitglieder haben monatlich die in dem zurzeit geltenden Tarif festgelegten Beiträge zu zahlen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres.

2. Die Beiträge sind im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.

3. Auf Verlangen des Vorstandes müssen die Mitglieder am Beitragseinzugsverfahren teilnehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Etwaig anfallende Kosten und Gebühren bei fehlender Kontodeckung haben die Mitglieder zu tragen.

 

§ 4 STERBEGELD

1. Das Sterbegeld richtet sich nach dem zurzeit gültigen Tarif. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.

2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Das Sterbegeld von Höher­versicherun­gen wird nur gezahlt, wenn diese mindestens 6 Monate vor dem Tode abgeschlossen wurden. Diese Wartezeiten entfallen bei Tod durch Unfall.

3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsausweises zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsausweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

4. Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgen.


§ 5 ENDE DES MITGLIEDSCHAFTS- UND VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSES; WIEDERINKRAFTSETZUNG

1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorliegen.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzungen, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrenerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. VVG vorliegen.

5. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage des Versicherungsausweises eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens 3 Jahre entrichtet worden sind. Die Rückvergütung beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer von mindestens

                                             3 Jahren       10 %;               15 Jahren         25 %;
 5 Jahren       15 %;               20 Jahren         40 %;
10 Jahren      20 %;               25 Jahren         75 %

der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, höchstens aber 75 % des Sterbegeldes. Dieser Betrag kann sich um Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.

6. Zahlt ein nach Ziffer 2 oder 3 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr. 5) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebte.

 

§ 6 WOHNUNGS- UND NAMENSÄNDERUNG

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.

 

§ 7 ÄNDERUNGSVORBEHALT

Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3) sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 5) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und / oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 13 Nr. 3.

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.

2. Innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde (§ 1 Nr. 5) dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.

3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.

4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

 

§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG; ABSTIMMUNG

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

   a) die Änderungen der Satzung (vgl. auch §7),

   b) die Wahl der Vorstandsmitglieder (und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder) und deren Abberufung aus wichtigem Grund,

   c) die Entgegennahme des Lageberichtes und Feststellung des
Jahresabschlusses (§ 12 Nr. 2),

   d) die Entlastung des Vorstandes,

   e) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

   f) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandmitglieder und die Kassenprüfer,

   g) die Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages,

   h) die Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 14).

2. Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b, d und f sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe f auch die Kassenprüfer, nicht stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 10 VORSTAND

1. Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer sowie einem Schriftführer.

3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

5. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.

 

§ 11 VERMÖGENSLAGE; VERWALTUNGSKOSTEN

1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß § 215 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung – Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) – sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.

2. Die Verwaltungskosten sollen, soweit zu ihrer Deckung nach dem Geschäftsplan nicht andere Mittel vorgesehen sind, den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

 

§ 12 RECHNUNGSLEGUNG; PRÜFUNG

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.

3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens 9 Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.

 

§ 13 ÜBERSCHÜSSE; FEHLBETRÄGE

1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 Prozent des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 3 Prozent der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

2. Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf gemäß § 139 Abs. 3 VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde, Nr. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

 

§ 14 FOLGEN DER AUFLÖSUNG

1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.

2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde ausgehändigt werden (§ 51 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Ein darüber hinaus bestehendes Restvermögen wird an den Förderverein der Adolf-Reichwein-Schule e.V. (Kuhlhoffstr. 1, 45329 Essen) ausgekehrt.

 

 

Genehmigt gemäß § 12 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen.
Düsseldorf, den  4. September 2017         Bezirksregierung Düsseldorf

                               Im Auftrag gez. Vieler